Satzung

Satzung des Heimatverein Vormwald e.V.

§ 1    Name und Sitz

  1. Der im Jahre 2006 gegründete Verein führt den Namen:
    Heimatverein Vormwald
  2. Sitz des Vereins ist der Stadtteil Vormwald.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2    Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  2. Zweck des Vereins ist die Heimatpflege und Heimatkunde. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:                                                                        
  3. Förderung des Heimatbewusstseins
  4. Verschönerung der Ortsbilder und Umgebung
  5. Landschafts-, Umwelt- und Denkmalpflege
  6. Erhaltung des heimatlichen Kulturgutes
  7. Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften zur
    Verwirklichung der Zwecksetzungen
  8. Die Arbeitsziele des Vereins umfasst die Gemeinde Vormwald, Stadtteil der Stadt Hilchenbach.
  9. Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Heimatbundes e.V. mit Sitz in Münster
  10. Der Verein ist hinsichtlich der Mitgliedschaft weder zahlenmäßig noch in seinen Grundsätzen religiös oder politisch gebunden.

§ 3    Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das  Vermögen des Vereins an die Stadt Hilchenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 4    Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
  3. Die Aufnahme als Mitglied kann jede natürliche Person beantragen, wenn sie das siebente Lebensjahr vollendet hat. Bei Jugendlichen bis zu 18 Jahren ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied dieser Satzung
  4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand – z. Hdn. des 1. Vorsitzenden – zu richten. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Persönlichkeiten ernannt werden, die Mitglieder sind und sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.
    Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der  Mitgliederversammlung.
    Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit, haben aber im Übrigen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch
  7. freiwilligen Austritt (schriftliche Kündigung zum Jahresende)
  8. Ausschluss
  9. Tod
  10. Auflösung des Vereins
  11. das ausscheidende Mitglied hat die noch fälligen Beiträge zu zahlen. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand – z. Hdn. des 1. Vorsitzenden – zu erklären.
  12. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglieds ausgeschlossen werden, wenn es
  13. trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als 1 Jahr im Rückstand bleibt
  14. Ansehen und Interessen des Heimatvereins Vormwald schädigt
  15. wiederholt vorsätzlich oder grob gegen diese Satzung oder die Vorstandbeschlüsse verstoßen hat.

Der Betroffene erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid per Einschreiben.

Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die darüber mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.

Bei Verstößen – die noch keinen Ausschluss rechtfertigen – kann dem Mitglied vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit ein Verweis erteilt werden.

§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft wie als Mitgliedsverein des Westfälischen Heimatbundes zu leisten vermag. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt.
  2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 01.07. eines jeden Jahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu zahlen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6    Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 1. Juli des laufenden Geschäftsjahr den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.

§ 7    Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8    Organe

  1. Die Organe des Heimatvereins Vormwald sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9    Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt und ist nach Möglichkeit im ersten Jahresquartal einzuberufen.
  2. Im Übrigen sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder oder der Vorstand unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt. Die Versammlung ist innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem gewählten Stellvertreter einberufen und geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.
  4. Zu der Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen von 1/10 der anwesenden Mitglieder ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, soweit die Satzung nicht anders bestimmt.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin in schriftlicher Form bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied einzureichen. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.
  7. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.                                                                                 
  8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  9. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  10. Entgegennahme des Kassenbereichtes
  11. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  12. Entlastung des Vorstandes
  13. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  14. Festsetzung der Beiträge und Beratung und Beschlussfassung über Anträge
  15. Entscheidungen über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes
  16. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
  17. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  18. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

§ 10  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  2. dem/der Vorsitzenden
  3. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  4. dem/der Schriftführer/in
  5. dem/der Kassenwart/in
  6. dem/der jeweiligen Ortsheimatpfleger/in im Gebiet des Vereins
  7. und kann durch Beisitzer erweitert werden.
  8. Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und Kassierer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  9. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, den Verein gerichtlich und außer gerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von zwei Mitgliedern dieses Vorstandes abgegeben.
  10. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, jedoch in einem Jahr nur zur Hälfte neu.
    Im ersten Jahre erfolgt die Wahl des 1. Vorsitzenden sowie des Schriftführers.
    Im zweiten Jahr erfolgt die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden sowie des Kassenwartes.
    Wiederwahlen sind zulässig.
    Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied.
    Stirbt ein Vorstandsmitglied oder gibt sein Amt freiwillig auf, so übernimmt ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied kommissarisch diesen Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  11. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich beim 1. Vorsitzenden verlangen. Eine Vorstandssitzung ist nach Absprache oder schriftlich einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
  12. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall. Des Weiteren ist der Vorstand Repräsentant des Vereins nach außen.

§ 11  Ausschüsse und Jugendarbeit

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden und deren Befugnisse im Einzelnen regeln.
  2. Dem Ausschuss obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeit die Beratung und Entscheidung. Die verfassungsgemäße Vertretungsbefugnis des Vorstandes bleibt im Außenverhältnis unberührt. Die dem Vorstand nicht angehörigen Ausschussleiter nehmen an Vorstandssitzungen mit beratender Funktion und Stimme teil.
  3. Die Jugendarbeit im Verein ist hoch anzusehen, daher wird bei mindestens drei Mitgliedern unter 18 Jahren ein Jugendwart unter Mitbestimmung der Jugendlichen ernannt. Der Jugendwart ist Ansprechpartner für die Belange der Jugendlichen und Koordinator für Aktivitäten von und für Jugendliche im Verein. Der Jugendwart nimmt an Vorstandsitzungen mit beratender Funktion und Stimme teil.

§ 12  Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben alljährlich vor der Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13  Ehrenamtliche Tätigkeiten

  1. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.
  2. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.

§ 14  Sitzungsniederschriften

  1. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das insbesondere Beschlüsse, Wahlergebnisse, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom Schriftführer, oder bei dessen Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins tritt in Kraft, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Die Verwendung des Vereinsvermögens ist in § 111 Abs. 4 dieser Satzung angeordnet. Der Beschluss ist dem Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. Die Auflösung sollte auch der zuständigen politischen Gemeinde mitgeteilt werden.

§ 16  Satzungsänderungen

  1. Zur Änderung dieser Satzung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Passagen, die bei einer Änderung der Satzung beschlossen werden sollen, müssen vorher den Mitgliedern zur Kenntnisnahme mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersendet werden.

§ 17  Gründung

  1. Als Tag der Gründung des Heimatvereins Vormwald gilt der 09. Mai 2006.

§ 18  lnkrafttreten

  1. Diese Satzung ist am 25.03.2015 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Damit ist eine bisherige Satzung außer Kraft gesetzt und die vorstehende in Kraft getreten.
Nach oben scrollen